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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz: Pflichten im Catering

· Rechtsstand geprüft am · 9 Min. Lesezeit

Linienzeichnung einer Bescheinigung mit Siegel neben einem Ordner mit Belehrungsnachweisen
Information, keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und nennt die Vorschriften, auf die er sich stützt. Ob und wie sie in Deinem Fall gelten, klärst Du mit Steuerberatung, Anwaltskanzlei oder der zuständigen Behörde.
Inhalt

Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz brauchen im Catering fast alle, die mit Speisen arbeiten: Köche, Küchenhilfen, Servicekräfte an der Ausgabe und Aushilfen. Wer diese Arbeit zum ersten Mal überhaupt macht, braucht vorher die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. Danach belehrst Du als Arbeitgeber selbst, nach Aufnahme der Tätigkeit und dann alle zwei Jahre. Hier erfährst Du, wer die Belehrung braucht, was hinter dem „Gesundheitszeugnis“ steckt, wie die Folgebelehrung abläuft und welche Nachweise Du aufbewahrst.


Wer braucht die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Das Gesetz knüpft an die Tätigkeit an, nicht an den Beruf oder die Art des Vertrags. Die Belehrung brauchen nach § 43 Abs. 1 IfSG alle, die gewerbsmäßig eine der Tätigkeiten aus § 42 Abs. 1 IfSG ausüben. Das sind zwei Gruppen:

  • Umgang mit bestimmten Lebensmitteln: Wer Lebensmittel aus der Liste in § 42 Abs. 2 IfSG herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und dabei mit ihnen in Berührung kommt. Die Liste nennt unter anderem Fleisch und Geflügel, Milch und Milcherzeugnisse, Fisch, Eiprodukte, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen und andere emulgierte Soßen.
  • Arbeit in der Küche: Wer in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b IfSG).

Dasselbe gilt für Personen, die mit Geschirr, Besteck oder anderen Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger auf die genannten Lebensmittel übergehen können (§ 42 Abs. 1 Satz 2 IfSG), etwa an der Spülstraße.

Für einen Cateringbetrieb heißt das in der Praxis: Koch, Küchenhilfe, die Servicekraft, die am Buffet Salate nachlegt, und die Aushilfe, die beim Anrichten hilft, brauchen die Belehrung. Ein Minijob oder ein einzelner Einsatz am Wochenende ändert daran nichts, entscheidend ist die Tätigkeit. Wer nur fährt, geschlossene Behälter trägt und nicht in der Küche arbeitet, kommt mit den Lebensmitteln in der Regel nicht in Berührung. Prüfe das aber für jede Rolle, denn wer beim Aufbau mit anrichtet, gehört wieder dazu.

Arbeitest Du selbst in der Küche, betrifft Dich die Bescheinigung ebenfalls. Die Pflichten des Arbeitgebers gelten nach § 43 Abs. 6 Satz 3 IfSG entsprechend für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig ausüben.


„Gesundheitszeugnis“ und Bescheinigung: was das Gesetz meint

Das Wort „Gesundheitszeugnis“ kommt im Infektionsschutzgesetz nicht vor, im Alltag hält es sich trotzdem. Gemeint ist die Bescheinigung des Gesundheitsamts nach § 43 Abs. 1 IfSG. Sie weist zwei Dinge nach:

  1. Die Person wurde vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG und ihre Pflichten belehrt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG).
  2. Sie hat danach in Textform erklärt, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG).

Wer die Tätigkeit erstmalig ausübt, also zum ersten Mal überhaupt und nicht erst in Deinem Betrieb, braucht eine Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Ein Ablaufdatum danach nennt das Gesetz nicht. Ab dann trägt die Folgebelehrung durch den Arbeitgeber. Wie die Erstbelehrung bei Dir vor Ort abläuft, ob online oder mit Termin, und was sie kostet, erfährst Du beim zuständigen Gesundheitsamt.

Gibt es Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot, stellt das Gesundheitsamt die Bescheinigung erst aus, wenn ein ärztliches Zeugnis zeigt, dass die Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG).


Welche Krankheiten zu einem Tätigkeitsverbot führen

Inhalt der Belehrung sind die Tätigkeitsverbote aus § 42 Abs. 1 IfSG. Nicht tätig sein dürfen danach Personen, die

  • an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Hepatitis A oder E erkrankt sind oder bei denen ein Verdacht darauf besteht,
  • infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragen werden können,
  • Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische E. coli oder Choleravibrionen ausscheiden.

Eine infektiöse Gastroenteritis ist im Alltag oft der „Magen-Darm-Infekt“. Treten solche Hinderungsgründe nach Aufnahme der Tätigkeit auf, muss die Person das ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 43 Abs. 2 IfSG). Erfährst Du als Arbeitgeber davon, leitest Du unverzüglich die Maßnahmen ein, die eine Weiterverbreitung verhindern (§ 43 Abs. 3 IfSG). In der Praxis heißt das: Die Person arbeitet nicht in der Küche oder an der Ausgabe, bis der Hinderungsgrund wegfällt. Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen (§ 42 Abs. 4 IfSG).


Folgebelehrung: alle zwei Jahre durch Dich

Die Erstbelehrung macht das Gesundheitsamt. Alles danach liegt bei Dir. Nach § 43 Abs. 4 IfSG belehrst Du Personen mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG

  • nach Aufnahme der Tätigkeit in Deinem Betrieb und
  • danach alle zwei Jahre

über die Tätigkeitsverbote und die Pflicht, Hinderungsgründe zu melden. Die Teilnahme dokumentierst Du (§ 43 Abs. 4 Satz 2 IfSG). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Aus der Praxis empfiehlt sich ein kurzer Termin mit dem Merkblatt Deines Gesundheitsamts, Raum für Fragen und einer Unterschriftenliste.

Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 4 IfSG ist es für die Belehrung nach Aufnahme der Tätigkeit egal, ob die Person neu im Beruf ist oder vorher woanders gearbeitet hat. Auch wer mit einer älteren Bescheinigung von einem anderen Betrieb zu Dir kommt, wird bei Dir belehrt.

Nachweis zum Kopieren

Diese Vorlage passt auf eine Seite. Fülle sie je Termin aus und lege sie zu den Bescheinigungen.

Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG – Nachweis

Betrieb: [Name, Anschrift]
Datum: [Datum]   Belehrt durch: [Name]
Anlass: [nach Aufnahme der Tätigkeit / Wiederholung nach zwei Jahren]
Inhalt: Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG, Meldepflicht nach § 43 Abs. 2 IfSG
Unterlage: [Merkblatt des Gesundheitsamts, Stand]

Name            Tätigkeit         Bescheinigung vom   Unterschrift
[Name]          [Küche/Service]   [Datum]             __________
[Name]          [Küche/Service]   [Datum]             __________

Nächste Belehrung fällig: [Datum + 2 Jahre]

Aufbewahren und vorlegen

Nach § 43 Abs. 5 IfSG bewahrst Du die Bescheinigung nach Abs. 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung auf. Du hältst beide an der Betriebsstätte verfügbar und legst sie der Behörde auf Verlangen vor. Übst Du selbst eine dieser Tätigkeiten aus, gilt das auch für Deine eigene Bescheinigung.

Für Caterer wichtig: Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder Kopie (§ 43 Abs. 5 Satz 3 IfSG). Die Originale bleiben im Betrieb, die beglaubigten Kopien fahren in der Mappe zum Event mit. In der Praxis lohnt eine Liste aller Beschäftigten mit Datum der Bescheinigung und der letzten Belehrung. Dann siehst Du vor jedem Auftrag, wer eingeteilt werden kann und wessen Folgebelehrung fällig wird.

Wo die Belehrung in Deine übrigen Hygiene-Nachweise passt, zeigt die Checkliste Personalhygiene in den HACCP-Checklisten.


Was passiert, wenn es falsch läuft

Ordnungswidrig handelt nach § 73 Abs. 1a IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • eine Person entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG ohne Bescheinigung beschäftigt (Nr. 20),
  • die Belehrung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 IfSG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt (Nr. 16b),
  • als Beschäftigter einen Hinderungsgrund entgegen § 43 Abs. 2 IfSG nicht oder nicht rechtzeitig meldet (Nr. 16a).

Dafür sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich (§ 73 Abs. 2 IfSG). Legst Du Bescheinigung oder Nachweis entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG nicht oder nicht rechtzeitig vor (Nr. 21), sind es bis zu 2.500 Euro. Schwerer wiegt im Ernstfall etwas anderes: Erkrankt eine Hochzeitsgesellschaft und arbeitete eine erkrankte Person in der Küche, fehlt ohne Nachweis der Beleg, dass Du Dein Team belehrt hast.


Häufige Fragen

Wie lange ist ein Gesundheitszeugnis gültig?

Ein Ablaufdatum nennt § 43 IfSG nicht. Bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung höchstens drei Monate alt sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Danach belehrt der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und dann alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG).

Wie lange dauert eine Infektionsschutzbelehrung?

Eine feste Dauer schreibt das Gesetz weder für die Erstbelehrung noch für die Folgebelehrung vor. Ablauf und Termin der Erstbelehrung legt das Gesundheitsamt fest. Plane für Deine eigene Folgebelehrung so viel Zeit ein, dass alle Fragen geklärt sind und jeder unterschreibt.

Gibt es die Belehrung auch online?

Die Erstbelehrung muss vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt kommen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Ob Dein Amt sie online anbietet, erfährst Du dort. Bei Anbietern im Internet prüfst Du, ob sie vom Gesundheitsamt beauftragt sind. Für die Folgebelehrung durch Dich nennt das Gesetz keine Form.

Was kostet die Belehrung?

Gebühr und Ablauf der Erstbelehrung erfragst Du beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Folgebelehrung führst Du selbst durch.

Brauchen Aushilfen und Minijobber die Belehrung auch?

Ja, wenn sie eine Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 IfSG ausüben. Das Gesetz unterscheidet nach der Tätigkeit, nicht nach Arbeitszeit oder Vertrag (§ 43 Abs. 1 IfSG).

Was ist die Belehrung nach § 34 IfSG?

Das ist eine andere Belehrung: § 34 Abs. 5a IfSG betrifft Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG wie Kitas, Schulen oder Heimen Kontakt mit den Betreuten haben. Für die Arbeit mit Lebensmitteln im Catering gelten § 42 und § 43 IfSG.

Fazit

Die Belehrung nach § 43 IfSG ist im Catering Pflicht für fast jeden, der mit Speisen arbeitet, auch für Aushilfen. Achte bei Leuten, die die Tätigkeit zum ersten Mal ausüben, auf eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung, belehre nach Aufnahme der Tätigkeit und dann alle zwei Jahre, dokumentiere die Teilnahme und nimm beglaubigte Kopien zu jedem Event mit. Wie Du Dein Team für Events planst, steht im Beitrag zur Personalplanung in der Gastronomie, und wer ganz am Anfang steht, findet die Belehrung als Schritt im Leitfaden Catering-Unternehmen gründen.

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